Anhang H: GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE 723
in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft,
h¨angt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek
nutzt, bewirkt.
1. Sie d¨urfen auf beliebigen Medien unver¨anderte Kopien des vollst¨andigen Quelltextes des
Programms so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung
hierf¨ur ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen
entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluss ver¨offentlichen, alle
Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unver¨andert
lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie d¨urfen f¨ur den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Geb¨uhr verlangen.
Wenn Sie es w¨unschen, d¨urfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie anbieten.
2. Sie d¨urfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon ver¨andern,
wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk entsteht, und Sie d¨urfen
derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielf¨altigen und
verbreiten, vorausgesetzt, dass zus¨atzlich alle im folgenden genannten Bedingungen
erf¨ullt werden:
a. Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine Software-Bibliothek sein.
b. Sie m¨ussen die ver¨anderten Dateien mit einem auff¨alligen Vermerk versehen, der
auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der Dateien hinweist und das Da-
tum jeder
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Anderung angibt.
c. Sie m¨ussen daf¨ur sorgen, dass das Datenwerk als Ganzes Dritten unter den Bedin-
gungen dieser Lizenz ohne Lizenzgeb¨uhren zur Verf¨ugung gestellt wird.
d. Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine Funktion
oder Datentabelle st¨utzt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden Anwen-
dungsprogramm bereitgestellt werden muß, ohne dass sie als Argument ¨ubergeben
werden muß, wenn die Funktionseinheit angesprochen wird, dann m¨ussen Sie sich
nach bestem Wissen und Gewissen bem¨uhen, sicherzustellen, dass die betreffende
Funktionseinheit auch dann noch funktioniert, wenn die Anwendung eine solche
Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll bleibenden Teil
Ihres Bestimmungszwecks noch ausf¨uhrt.
(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von der
Anwendung unabh¨angigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt 2 Absatz d,
dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion be-
nutzte Tabelle optional sein muß: Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt,
muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten f¨ur das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn iden-
tifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und vern¨unftigerweise als
unabh¨angige und gesonderte Datenwerke f¨ur sich selbst zu betrachten sind, dann gel-
ten diese Lizenz und Ihre Bedingungen nicht f¨ur die betreffenden Teile, wenn Sie diese
als gesonderte Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines
Ganzen weitergeben, dass ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt, dann
muss die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren
Bedingungen f¨ur weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt wer-
den - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabh¨angig vom jeweiligen Autor.
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