PythonQ 240-8XX Bedienungsanleitung Seite 742

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Anhang H: GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE 721
men und sie neu compiliert haben. Und Sie m¨ussen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit
sie Ihre Rechte kennen.
Wir sch¨utzen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Bibliothek unter ein Urhe-
berrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt,
die Bibliothek zu vervielf¨altigen, zu verbreiten und/oder zu ver¨andern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu sch¨utzen, wollen wir dar¨uber hinaus vollkommen
klarstellen, dass f¨ur diese freie Bibliothek keinerlei Garantie besteht. Auch sollten, falls die
Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, die Empf¨anger wissen,
dass sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte
Probleme nicht den Ruf des urspr¨unglichen Autors scadigen.
Schließlich und endlich stellen Software-Patente f¨ur die Existenz jedes freien Programms eine
st¨andige Bedrohung dar. Wir ochten sicherstellen, dass keine Firma den Benutzern eines
freien Programms Einschr¨ankungen auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber
eine die freie Nutzung einschr¨ankende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, dass
jegliche f¨ur eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser Lizenz (also
der LGPL) im einzelnen angegebenen Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muß.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken allt unter die gew¨ohnliche
Allgemeine
¨
Offentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die vorliegende Lizenz, also die GNU-
LGPL, gilt f¨ur gewisse aher bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich
von der gew¨ohnlichen Allgemeinen
¨
Offentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese
Lizenz ur gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die Verkn¨upfung von Bibliotheken
und anderen Programmteilen zu einem lauff¨ahigen Programm - Anmerkung der
¨
Ubersetzer)
von Programmen, die nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun statisch oder dynamisch,
so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen, ein ,,kombiniertes Datenwerk“, also
eine a/jointfilesconvert/293675/bgeleitete Version der Orginal-Bibliothek. Die gew¨ohnliche GPL erlaubt ein solches
Linken nur dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien f¨ur freie Software erf¨ullt. Die
LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien f¨ur das Linken von irgendeiner anderen
Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die "Kleine" Allgemeine
¨
Offentliche Lizenz Lesser General Pub-
lic License weil sie weniger Less dazu beitr¨agt, die Freiheit des Benutzers zu sch¨utzen,
als die gew¨ohnliche Allgemeine
¨
Offentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen En-
twicklern freier Software ein "Weniger" an Vorteil gegen¨uber konkurrierenden nichtfreien
Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund daf¨ur, dass wir die gew¨ohnliche GPL f¨ur
viele Bibliotheken benutzen. Die "kleine" Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten
besonderen Umst¨anden doch Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit beste-
hen, einen Anreiz zur oglichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu
schaffen, so dass diese dann ein De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, m¨ussen
nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen d¨urfen. Ein aufigerer Fall ist der, dass eine
freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem
Falle bringt es wenig Nutzen, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschr¨anken,
und dann benutzen wir eben die LGPL.
In anderen allen erm¨oglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen Bibliothek in
nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche Sammlung freier Software zu
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